Zur Beseitigung einer baulichen Veränderung ist nur derjenige, der sie vorgenommen hat, als Handlungsstörer verpflichtet. Sein Sonderrechtsnachfolger ist als Zustandsstörer nur verpflichtet, die Beseitigung zu dulden.
(BayObLG, Beschluss vom 28.12.2001, Az.: 2 Z BR 163/01, WM 2002, 165)
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