Anforderungen an die Schlussrechnung

VonHagen Döhl

Anforderungen an die Schlussrechnung

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt können die Parteien eines auf der Grundlage der VOB/B geschlossenen Vertrages die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung vertraglich regeln. Soll der Auftragnehmer die Lieferung und den Einbau von Betonstahl auf der Grundlage von Stahllisten anhand der Bewehrungspläne abrechnen, so soll die Fälligkeit der Schlussrechnung von der Erfüllung dieser Obliegenheit abhängen. Auch ein fachkundiger Auftraggeber bräuchte sich nicht darauf verweisen zu lassen, er könne die Stahlmengen anhand der Planununterlagen selbst berechnen. Sofern nur einzelne Positionen der Schlussrechnung nicht prüfbar abgerechnet seien, stünde dies der Fälligkeit der Schlussrechnung im Ganzen jedenfalls dann entgegen, wenn diese Positionen im Verhältnis zur Gesamtrechnungssumme Gewicht haben.
(OLG Frankfurt, Urteil v. 8.3.2002 – 24 U 431/97)

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