Kategorien-Archiv Gesellschaftsrecht

VonHagen Döhl

Nichtbeitreibung gezeichneter Anteile – Haftung von Vorstand und Aufsichtsrat

1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwidrig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzusetzen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Beitragsausfallschaden.

2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in Anspruch nehmen könnte.
(BGH Urteil vom 1.12.2003, Az: II ZR 216/01)

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Vertretung der GmbH durch fakultativen Aufsichtsrat

Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt diese in einem Rechtsstreit mit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer Versorgungszusage, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG).
(BGH Urteil vom 24.11.2003, Az: II ZR 127/01)

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Zulässigkeit der Klage nach Löschung der Beklagten-GmbH

Eine Gesellschaft wird auch dann im Passivprozess als parteifähig angesehen, wenn sie wegen Vermögenslosigkeit oder nach vollzogener Liquidation im Handelsregister gelöscht worden ist. Werden mit der Klage vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt, genügt grundsätzlich die substantiierte Behauptung des Klägers, die GmbH habe noch Aktivvermögen. Verteilungsfähiges Vermögen in diesem Sinne kann auch in Form von Regressansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem Liquidator nach § 73 Abs. 3 GmbH-Gesetz bestehen, wenn der klagende Gläubiger im Liquidationsverfahren übergangen worden ist, ohne dass ihm nach § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz wegen seiner streitigen Forderungen zuvor Sicherheit geleistet worden wäre. Für den Fall des Obliegens des Klägers in der Sache besteht nämlich weiterer Abwicklungsbedarf und es hat eine Nachtragsliquidation stattzufinden. Für die Parteifähigkeit ist zudem nicht von Bedeutung, dass der vormalige Geschäftsführer bzw. Liquidator mit der Löschung der Gesellschaft seine Stellung als ihr gesetzlicher Vertreter verloren hat, wenn ihm vor der Löschung wirksam Prozessvollmacht erteilt wurde. Diese wirkt nach § 86 ZPO fort.
(BAG, Urteil v. 4.6.2003 – 10 AZR 448/02)

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Haftung bei Verkauf von Geschäftsanteilen

Der Verkäufer eines Gesellschaftsanteils haftet unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen auch für das Fehlverhalten derjenigen für die Gesellschaft tätigen Personen, die durch Buchungsfehler überhöhte Gewinnausweisungen in der zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemachten Gewinn- und Verlustrechnung verursacht haben.
(BGH, Urteil vom 4.6.2003 – VIII ZR 91/02 – BGB § 278)

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Beweislast im Prozess gegen GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung

Im Schadenersatzprozess gegen den GmbH-Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung muss der Anspruchsteller beweisen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Rechtsgeschäftes überschuldet war. Gelingt dieser Nachweis, ist der Geschäftsführer beweispflichtig dafür, dass für die GmbH gleichwohl eine Fortbestehensprognose gegeben war. Dabei hat der Geschäftsführer einen Beurteilungsspielraum. Trifft er eine Entscheidung, die bei Betrachtung ex ante vertretbar erscheint, ist er nicht schadenersatzpflichtig. Eine Haftung des Geschäftsführers aus Verschulden beim Vertragsabschluss kommt in der Regel nicht in Betracht.
(OLG Koblenz, Urteil v. 27.2.2003 – 5 U 917/02)

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Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen gegen GmbH-Geschäftsführer

Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadenersatzansprüche gegen ihrem Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG – entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG – die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.
(BGH, Urteil v. 4.11.2002 – II ZR 224/00 – OLG Oldenburg, LG Osnabrück)

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Zur Verjährung bei der Geschäftsführerhaftung

1) Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei Verletzung seiner Obliegenheiten der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

2) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 42 Abs. 2 GmbHG verjährt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, also der Zeitpunkt, in welchem der Schaden dem Grunde nach entstanden ist.

3) Ein Geschäftsführer kann sich nicht auf die Verjährung des Schadensersatzanspruches berufen, wenn er sein pflichtwidriges Verhalten in unlauterer Weise verheimlicht hat. (OLG Koblenz, Urteil vom 21.01.2003 – 3 U 590/02)

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Neu eintretende Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft

Der BGH ist in einer Grundsatzentscheidung zur Haftung der GbR-Gesellschafter von der seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hat entschieden, dass ein neu eintretender Gesellschafter auch für diejenigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet, die bereits vor seinem Eintritt bestanden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes trifft die persönliche Haftung für vor dem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten allerdings nur künftige Beitritte, da die bisherige Rechtsprechung und ganz überwiegend auch die Literatur (Münchener Kommentar/Ulmer, § 714 Rdn. 56) eine persönliche Haftung verneint hatten. Die Haftung des Gesellschafters gilt grundsätzlich auch für Angehörige freier Berufe, die sich zu einer GbR zu einer gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Allerdings hat der BGH ausdrücklich offen gelassen, ob diese Haftung auch für berufliche Haftungsfälle einschlägig sein soll. In diesen Fällen könnte eine Ausnahme von der persönlichen Haftung gerechtfertigt sein, da § 8 Abs. 2 PartGG eine besondere Wertung des Gesetzgebers erkennen lasse. Nach dieser Vorschrift haften dann, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst waren, nur diese Partener neben der Partnerschaft persönlich.
(BGH, Urteil v. 7.4.2003 – II ZR 56/02)

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Haftung bei gescheiterter GmbH- Gründung

Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen
(BGH 4.11.2002 – II ZR 204/00 )

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Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführers bei Einstellung des Geschäftsbetriebes

Die auf geschäftspolitischen Gründen beruhende Entscheidung einer Muttergesellschaft, den Betrieb ihrer Tochtergesellschaft einzustellen, rechtfertigt keine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber deren Geschäftsführer.
(BGH Urteil v. 28.10.2002 – IIZR353/00)