Eine Gesellschaft wird auch dann im Passivprozess als parteifähig angesehen, wenn sie wegen Vermögenslosigkeit oder nach vollzogener Liquidation im Handelsregister gelöscht worden ist. Werden mit der Klage vermögensrechtliche Ansprüche verfolgt, genügt grundsätzlich die substantiierte Behauptung des Klägers, die GmbH habe noch Aktivvermögen. Verteilungsfähiges Vermögen in diesem Sinne kann auch in Form von Regressansprüchen der Gesellschaft gegenüber dem Liquidator nach § 73 Abs. 3 GmbH-Gesetz bestehen, wenn der klagende Gläubiger im Liquidationsverfahren übergangen worden ist, ohne dass ihm nach § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz wegen seiner streitigen Forderungen zuvor Sicherheit geleistet worden wäre. Für den Fall des Obliegens des Klägers in der Sache besteht nämlich weiterer Abwicklungsbedarf und es hat eine Nachtragsliquidation stattzufinden. Für die Parteifähigkeit ist zudem nicht von Bedeutung, dass der vormalige Geschäftsführer bzw. Liquidator mit der Löschung der Gesellschaft seine Stellung als ihr gesetzlicher Vertreter verloren hat, wenn ihm vor der Löschung wirksam Prozessvollmacht erteilt wurde. Diese wirkt nach § 86 ZPO fort.
(BAG, Urteil v. 4.6.2003 – 10 AZR 448/02)
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