Bei einem Bereitschaftsdienst, der an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort geleistet wird, handelt es sich in vollem Umfang um Arbeitszeit, auch wenn der Arzt sich in der Zeit, in der er nicht in Anspruch genommen wird, an der Arbeitsstelle ausruhen darf.
Eine Gemeinschaftsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein solcher Bereitschaftsdienst ) mit Ausnahme der Zeiten tatsächlicher Tätigkeit) als Ruhezeit eingestuft wird.
(EUGH Urteil vom 9.9.2003 – C-151/02)
Über den Autor