Ausschlussklausel darf nicht „versteckt“ werden

VonHagen Döhl

Ausschlussklausel darf nicht „versteckt“ werden

Vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, ist diese in dem vom Arbeitgeber verwendeten Vertrag unter eindeutiger Überschrift, mit besonderen Hinweisen oder unter drucktechnischer Hervorhebung kenntlich zu machen. Sie darf jedenfalls nicht unter falscher bzw. missverständlicher Überschrift (z.B. „Sonstiges/Verschiedenes) eingeordnet werden.
(BHG 29.11.1995 – 5 AZR 44/94, NZA 1996, 702)

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