1. Haben der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Genossenschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen schuldhaft pflichtwidrig versäumt, die nach der Satzung vorgeschriebene Zeichnung weiterer Geschäftsanteile und die daraus folgende Pflichteinzahlung durchzusetzen, haften sie der Genossenschaft für den daraus entstehenden Beitragsausfallschaden.
2. Der Schaden kann in diesem Fall nicht mit der Begründung verneint werden, daß der Insolvenzverwalter die säumigen Mitglieder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auf Zahlung der ausstehenden Beträge in Anspruch nehmen könnte.
(BGH Urteil vom 1.12.2003, Az: II ZR 216/01)
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