Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung. Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht. Eine gerichtliche Entscheidung, die sich in diesem Sinne nicht eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob die Beziehung der Eltern für eine gemeinsame Sorgetragung noch tragfähig ist, verletzt deren Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.12.2003 – 1 BvR 1140/03)
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