Der BGH ist in einer Grundsatzentscheidung zur Haftung der GbR-Gesellschafter von der seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen und hat entschieden, dass ein neu eintretender Gesellschafter auch für diejenigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet, die bereits vor seinem Eintritt bestanden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes trifft die persönliche Haftung für vor dem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten allerdings nur künftige Beitritte, da die bisherige Rechtsprechung und ganz überwiegend auch die Literatur (Münchener Kommentar/Ulmer, § 714 Rdn. 56) eine persönliche Haftung verneint hatten. Die Haftung des Gesellschafters gilt grundsätzlich auch für Angehörige freier Berufe, die sich zu einer GbR zu einer gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Allerdings hat der BGH ausdrücklich offen gelassen, ob diese Haftung auch für berufliche Haftungsfälle einschlägig sein soll. In diesen Fällen könnte eine Ausnahme von der persönlichen Haftung gerechtfertigt sein, da § 8 Abs. 2 PartGG eine besondere Wertung des Gesetzgebers erkennen lasse. Nach dieser Vorschrift haften dann, wenn nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst waren, nur diese Partener neben der Partnerschaft persönlich.
(BGH, Urteil v. 7.4.2003 – II ZR 56/02)
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