Neue Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

VonHagen Döhl

Neue Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Folge der sogenannten „Hartz-Reform“ ist nicht nur, dass sich Arbeitnehmer demnächst unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen, wenn sie von der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erhalten (ansonsten drohen Kürzungen bei einem späteren Arbeitslosengeldbezug). Vielmehr werden auch die Arbeitgeber verpflichtet (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III) eine frühzeitige Information des Arbeitnehmers über diese Pflichten zu gewährleisten. Diese Informationsobliegenheit greift für die Arbeitgeber schon ab dem 1.1.2003 für alle Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis nach dem 1.7.2003 endet. Sie gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.
Der Bundesverband der freien Berufe hat mit der Bundesanstalt für Arbeit abgestimmte, nachstehende Formulierungshilfen erarbeitet, die in geeigneter Weise zur schriftlichen Information des Arbeitnehmers (Nachweiszweck) verwendet werden können:

Ø bei Kündigung/Aufhebungsvertrag
„Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieser Kündigung/Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“

Ø bei zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis (Hinweis im Vertrag)
„Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer von 3 Monaten befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“

Ø bei zweckbefristetem Arbeitsverhältnis (Hinweis in schriftlicher Unterrichtung über die Zweckerreichung)
„Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“

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Hagen Döhl administrator

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