Vertragsschlüsse im Internet

VonHagen Döhl

Vertragsschlüsse im Internet

Berlin (DAV). Bei einem Vertragsschluss im Internet muss der Anbieter nachweisen, dass der Vertrag mit dem Bietendem zustande gekommen ist.

Die Klägerin war eine Firma, die in der Zeit vom 10. – 18. August 2000 eine Internetauktion über eine goldene Herrenarmbanduhr veranstaltete. Die Abgabe der Gebote erfolgte per E-Mail über einen Internetanbieter. Der Beklagte unterhielt bei dieser Firma zum damaligen Zeitpunkt zwei E-Mail Konten. Für beide Konten hatte der Beklagte sein Geburtsdatum als Passwort gewählt. Am 14. August 2000 wurde ein einziges Gebot über 18.000 € per E-Mail abgegeben. Der Internetanbieter teilte daraufhin der Klägerin die zu der E-Mail Adresse gespeicherten Daten mit. Name und Anschrift stimmten schließlich mit den Personalien des Beklagten überein. Dieser verweigerte anschließend gegenüber der Klägerin Bezahlung und Abnahme der Uhr. Er habe dieses Gebot am 14. August 2000 nie abgegeben.

Die Klägerin verlangte nun Bezahlung und Abnahme der Armbanduhr. Die Richter wiesen die Klage zurück. Eine Zahlungs- und Abnahmepflicht des Beklagten bestehe nicht. Ebenso wenig wie der bloße Besitz einer Kreditkarte kann auch das bloße Unterhalten eines E-Mail Kontos mit Passwort nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr durch unbefugte Dritte führen. Zudem seien die Sicherheitsstandards im Internet derzeit nicht in dem Maße ausreichend, dass vom Verwender eines geheimen Passworts auch eindeutig auf denjenigen als Verwender zu schließen ist, dem das Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist. Darüber hinaus erscheine der Anbieter einer Internetauktion in seinem Vertrauen darauf, dass der Bieter mit dem Inhaber der E-Mail Adresse identisch ist, nicht schutzwürdiger als derjenige, bei dem telefonisch unter Namen und Anschrift einer realen Person etwas missbräuchlich bestellt wird. Wegen grundsätzlicher Bedeutung dieses Rechtsstreits im Hinblick auf eine unbestimmte Vielzahl von weiteren Fällen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, die aber nicht eingelegt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.
(Urteil des OLG Köln vom 06. 9.2002 -19 U 16/02)

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