Zur Kündigung von Pflugtauschverträgen

VonHagen Döhl

Zur Kündigung von Pflugtauschverträgen

1 Haben die Parteien einer Flächentauschvereinbarung (Pflugtausch) nichts anderes vereinbart, so kann der Tauschvertrag in der Regel zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres gekündigt werden.

2 Eine Kündigung – d.h. eine einseitige Loslösung vom Vertrag – kommt aber nur für den gesamten Tauschvertrag in Betracht. Ein Herauslösen oder Austauschen einzelner Flurstücke gegen den Willen des Tauschpartners ist nicht möglich, es sei denn, ein Teilkündigungsrecht wäre vertraglich vorgesehen.
(OLG Baumburg, Urteil v. 13.12.2001 – 2 U (Lw) 19/01 – AG Magdeburg)

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