Auch nach erneuter Prüfung hält der BGH an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Mieter sein Minderungsrecht durch vorbehaltlose Mietzahlung über einen längeren Zeitraum verliert. Nimmt der Vermieter seinerseits eine Mietminderung des Mieters über einen längeren Zeitraum rügelos hin, so kann der Mieter zu Recht darauf vertrauen, die vereinbarte Miete werde nicht rückwirkend verlangt werden.
(BGH, Urteil v. 26.2.2003 – XII ZR 66/01)
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