Zur Verjährung bei der Geschäftsführerhaftung

VonHagen Döhl

Zur Verjährung bei der Geschäftsführerhaftung

1) Gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH bei Verletzung seiner Obliegenheiten der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

2) Der Schadensersatzanspruch gemäß § 42 Abs. 2 GmbHG verjährt gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, also der Zeitpunkt, in welchem der Schaden dem Grunde nach entstanden ist.

3) Ein Geschäftsführer kann sich nicht auf die Verjährung des Schadensersatzanspruches berufen, wenn er sein pflichtwidriges Verhalten in unlauterer Weise verheimlicht hat. (OLG Koblenz, Urteil vom 21.01.2003 – 3 U 590/02)

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