Recht am gesprochenen Wort – Mithören eines Telefonates

VonHagen Döhl

Recht am gesprochenen Wort – Mithören eines Telefonates

Zu dem von Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I Grundgesetz u.a. geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
Der Schutz des Rechtes am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gespräches an.
Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen.
Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
(BGH, Urteil v. 18.2.2003 – XI ZR 165/02)

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