Zur Beweislast bei Abrechnung von Diensten über „0190-Nummern“

VonHagen Döhl

Zur Beweislast bei Abrechnung von Diensten über „0190-Nummern“

1. Der Anbieter einer über eine „0190-Nummer“ abgerechneten Dienstleistung trägt die Beweislast dafür, dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine entgeltliche Dienstleistung geschlossen, zuvor das geforderte Entgelt genannt und die Dienstleistung auch erbracht worden ist.2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine Datensicherung über Einzelverbindungen vorzunehmen und diese aufzubewahren.
(LG Nürnberg, Urteil vom 20.2.2003 – 11 S 8162/02)

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort