Domain-Namen einer Anwaltskanzlei

VonHagen Döhl

Domain-Namen einer Anwaltskanzlei

Der BGH hat in der Sache Rechtsanwaelte-Notar.de über eine Unterlassungsverfügung einer Rechtsanwaltskammer entschieden, die sich darauf stützte, dass bereits die Verwendung des betreffenden Domain-Namens eine unsachliche Werbung entgegen § 43 b BRAO darstellen sollte. Der Anwaltssenat beim BGH vertrat auch in diesem Fall die Auffassung, dass es sich um eine Domain handelt, die das anwaltliche Berufsbild beschreibt, ohne das Sachlichkeitsgebot des § 43 b BRAO zu verletzen. Hier kam die ungewöhnliche Wahl des Domain-Namens hinzu. Der BGB verneinte auch eine irreführende Alleinstellungsbehauptung nach § 3 UWG. Er stellte erneut auf eine Gesamtbetrachtung ab, so dass beim Aufschlagen des Angebotes – den Blick auf die Startseite – sich möglicherweise bestehende Irritationen schnell klärten, zumal der Inhalt der Web-Seite selbst berufsrechtlich keine bedenklichen Inhalte aufwies.
(BGH, Beschluss v. 25.11.2002)

Mit den Entscheidungen Presserecht.de und Rechtsanwaelte-Notar.de hat der BGH Klarheit bezüglich der grundsätzlichen Zulässigkeit der Nutzung beschreibender Domains zu Zwecken des Anwaltsmarketings im Sinne einer weiteren Liberalisierung herbeigeführt. Er stellt überzeugend auf eine Gesamtbetrachtung ab.

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