Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt auch dann eine Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit eines gegenüber einem mdj. Kind Unterhaltspflichtigen dar, wenn dieser hiermit nur einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkommen will.
(OLG Dresden, Beschluss v. 11.12.2002 – 10 BF 726/02)
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