Die PrimaCom Region Dresden GmbH & Co.KG (PrimaCom) hat in den zurückliegenden Monaten eine Reihe von Niederlagen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Kabelnutzungsentgeltes aus dem Vorjahr hinnehmen müssen. Ausgangspunkt war ein Urteil des Amtsgerichtes Hoyerswerda, das für einen der PrimaCom-Kunden festgestellt hat, dass die Entgelterhöhung, die die PrimaCom zum 1. März 2002 durchsetzen wollte, unwirksam gewesen ist.
Zwischenzeitlich musste die PrimaCom das zu viel erhobene Nutzungsentgelt an den Kunden zurückzahlen.
Von diesem Urteil des Amtsgerichtes Hoyerswerda mobilisiert, haben eine Reihe weiterer PrimaCom-Kunden ebenfalls die Unwirksamkeit der Entgelterhöhung für sich geltend gemacht und nur den früheren Betrag in Höhe von 10,17 € monatlich für das Vollprogramm bezahlt.
Die PrimaCom hat darauf mit der Androhung reagiert, die Anschlüsse dieser Kunden abzuschalten und hat dies zumindest in Einzelfällen auch realisiert.
Im Wege des Erlasses von einstweiligen Verfügungen hat das Amtsgericht Hoyerswerda der PrimaCom diese Praxis untersagt und die PrimaCom verpflichtet, die Anschlüsse aufrechtzuerhalten und die bereits abgeschalteten wieder herzustellen.
Anstatt nun entweder diese Entscheidungen zu respektieren oder aber hinsichtlich der jetzt betroffenen Kunden eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Höhe des Nutzungsentgeltes herbeizuführen, versuchte die PrimaCom abermals Druck auf ihre Kunden auszuüben, in dem sie für den Fall der Nichtzahlung des erhöhten Nutzungsentgeltes die Kündigung des Kabelanschlussvertrages in Aussicht stellte.
In zumindest einem Fall hat sie eine solche Kündigung auch ausgesprochen. Dabei handelt es sich um einen Bewohner einer in der Neustadt von Hoyerswerda gelegenen Eigentumswohnanlage, dem die PrimaCom bereits Anfang März 2003 kurzerhand den Fernsehanschluss abgeklemmt hatte. Auch im Falle dieses PrimaCom-Kunden musste eine einstweilige Verfügung erwirkt werden, um gegenüber der PrimaCom die Wiederherstellung und die Aufrechterhaltung des Anschlusses durchzusetzen.
Daraufhin hatte die PrimaCom den Kabelanschlussvertrag mit diesem Kunden vom 30.4.2003 gekündigt.
Danach hat sie die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt und geltend gemacht, die Umstände, unter denen die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Hoyerswerda zuvor erlassen worden war, hätten sich durch die Kündigung und die damit einhergehende Beendigung des Vertrages zum 30.4.2003 verändert, so dass die einstweilige Verfügung zumindest jetzt keinen Bestand mehr haben dürfte.
Wie das Amtsgericht Hoyerswerda (Urteil vom 10.6.2003 -1 C 186/ 03) diese Argumentation bewertet lesen Sie über den nachstehenden Link.
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