Wird ein Fahrverbot verhängt, muss sich dem tatrichterlichen Urteil entnehmen lassen, dass der Tatrichter sich der Möglichkeit, dass sich der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann, bewusst gewesen ist. Bei der erforderlichen Abwägung kann dem Umstand, dass der Betroffene irrtümlich ein Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO angenommen hat, Bedeutung zukommen.
(OLG Hamm, Beschluss v. 4.2.2003 – 4 Ss OWi 74/03)
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