Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 11.04.02 liegt keine steuerlich zu berücksichtigende Leistung vor, wenn ein Gesellschafter aus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis begründet sind, Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr weitere Tätigkeit zu ermöglichen.
(BFH Urteil vom 11.04.02 – V R 65/00)
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