Eine Betriebskostenabrechnung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (das OLG Dresden verweist auf Neue juristische Wochenschrift 1982, 572) nicht prüffähig, wenn die unter der Bezeichnung „Kosten“ ausgewiesenen Aufwendungen neben den eigentlichen Heizkosten noch weiter nicht unbeträchtiche Kosten für Klimaanlage und Wasser enthalten und dies nicht aus der Abrechnung unmittelbar ersichtlich ist. Nach Auffassung des OLG Dresden kann jedoch der Vermieter die zunächst nicht nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung noch während des Rechtsstreites durch die notwendige Aufschlüsselung prüffähig machen – und zwar auch noch im Verlaufe der Berufungsinstanz (Anmerkung: Ob dies während der Berufungsinstanz jetzt nach In-Kraft-Treten der Zivilprozessreform nocht möglich ist, dürfte fraglich sein). Auch soll das Rechtsmittel nicht deshalb unzulässig sein, weil der Vermieter Berufung nur mit dem Ziel eingelegt hat, die als nicht prüffähig zurückgewiesene Abrechnung aufzuschlüsseln; allerdings könne das Kostennachteile für den Vermieter (§ 97 II ZPO) mit sich bringen. Ferner hat das Gericht entschieden, dass die in einem gewerblichen Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Vermieter die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen nach „Kostenanfall des Vorjahres“ anpassen darf, wirksam ist. Fordert er die Anhebung der Vorauszahlung jedoch auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Abrechnung, so soll der Mieter die Leistung der verlangten erhöhten Vorauszahlungen verweigern können.
(OLG Dresden, Urteil v. 12.3.2002 – 5/23 U 2557/01)
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