Die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB umfasst nicht die Sozialplanabfindung. Diese ist kein Arbeitseinkommen oder Ersatz für Arbeitsentgelt i.S.v. § 196 BGB. Die Sozialplanabfindung wird nicht durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses verdient. Sie bezweckt vielmehr den – zukunftsgerichteten – Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen. Es bleibt daher bei der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB.
Die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des BGB, nach der die regelmäßige Verjährungsfrist nur noch 3 Jahre betragen wird, war nicht zu berücksichtigen.
(BAG 30.10.2001 – 1 AZR 65/01)
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