Zahlen die Gesellschafter oder späteren Gemeinschuldner einer Gesellschaft (hier: Aktiengesellschaft) aus Anlass eines gegen sie selbst und ein Vorstandsmitglied, den späteren Anfechtungsgegner, geführten Ermittlungsverfahrens u.a. wegen des Verdachts der Untreue gegen die Gesellschaft den Anwälten des Anfechtungsgegners das Verteidigungshonorar, liegt darin eine unentgeltliche Zuwendung der Gemeinschuldnerin an den Anfechtungsgegner; diese unterliegt der Anfechtung aus § 134 Insolvenzordnung.
Die Vergütungsleistung an die Verteidiger des Anfechtungsgegners stellt keine der Anfechtung entzogene Entlohnung oder Sonderzuwendung von Seiten des Arbeitgebers dar.
(OLG Hamm, Urteil v. 13.11.2001 – 27 U 96/01)
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