Zum Bereitschaftsdienst für Ärzte

VonHagen Döhl

Zum Bereitschaftsdienst für Ärzte

Das LAG Schleswig- Holstein hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei von dem Kläger als Assistenzarzt ind als Notarzt im Rahmen des notärztlichen Dienstes geleisteten Bereitschaftsdienstes um Arbeitszeit im Sinne de Arbeitszeitgesetzes handelt. Das LAG hat den Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, da es für die Entscheidung darauf ankomme, ob die nationale Regelung in § 5 Abs. 3 ArbZG gegen die Richtlinie 93/104 EG verstoße, indem sie davon ausgehe, dass Bereitschaftsdienst , soweit nicht eine Heranziehung erfolge, als Ruhezeit anzusehen sei.
(LAG Schleswig- Holstein, Beschl. v. 12.3.2002 – 3 Sa 611/01)

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