Im Auftrage unserer Mandanten bestand Veranlassung, uns mit der Wirksamkeit der in Hoyerswerda durch die Firma PrimaCom, Region Dresden GmbH & Co.KG, mit Wirkung zum 1.3.2002 vorgenommenen Erhöhung des sogenannten Kabelnutzungsentgeltes zu befassen.
Danach sind wir zu der Auffassung gekommen, dass die teilweise in den Gestattungsverträgen der Großvermieter enthaltenen Zustimmungsklauseln (wonach also der Vermieter vor Entgelterhöhungen der PrimaCom zustimmen müsste) kartellrechtlich unwirksam sind. Mit einem gleichgelagerten Fall aus Chemnitz hat sich der sogenannte Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in seiner Entscheidung vom 6. März 2002 – KZR 37/99 – auseinandergesetzt und damit zu Gunsten des Kabelbetereibers die vorausgegangenen Entscheidungen des Landgerichtes Chemnitz und des OLG Dresden aufgehoben.
Das bedeutet, dass die Großvermieter wohl zumindest im Hinblick auf diese Zustimmungsklausel keine Möglichkeit haben, den Entgelterhöhungen entgegenzutreten.
Dies ändert aber nichts daran, dass der jeweilige Anschlussnehmer – also die jeweiligen Kunden der Firma PrimaCom – möglicherweise berechtigt sind, der Entgelterhöhung entgegenzutreten.
Dabei wird es darauf ankommen, ob die Firma PrimaCom zu einer einseitigen Erhöhung des Nutzungsentgeltes berechtigt ist oder ob dafür das Einverständnis des jeweiligen Anschlussnutzers erforderlich ist.
Wäre die Firma PrimaCom einseitig zur Veränderung des Nutzungsentgeltes berechtigt, dürfte sie dies gleichwohl nur in den Grenzen des § 315 BGB (einseitige Bestimmung der Leistung) – also nach billigem Ermessen – tun. Die Ausübung billigen Ermessens setzt allerdings nicht nur die Berücksichtigung der Interessen der Firma PrimaCom, sondern auch die Berücksichtigung der Interessen der Anschlussnehmer voraus. Soweit uns bekannt, beleuchtet die Firma PrimaCom im Schriftwechsel mit ihren Kunden immer nur ihre eigenen Interessen. Dies spricht dafür, dass die Interessen der Anschlussnehmer weder geprüft noch berücksichtigt wurden. Insoweit kommt die Möglichkeit in Betracht, ggf. vor dem zuständigen Amtsgericht Klage auf Unterlassung der missbräuchlichen Forderung überhöhter Entgelte zu erheben. Außerdem bestünde gem. § 319 Satz 2 BGB u.U. die Möglichkeit, ein angemessenes Entgelt durch das Gericht festsetzen zu lassen.
In dem von uns inzwischen bearbeiteten Fall kommt hinzu, dass der im Dezember 1995 mit dem Kunden abgeschlossene Vertrag in Ziffer 6 der Allgemeinen Anschlussbedingungen eine Klausel enthält, wonach der Anschlussnehmer innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Erhöhungsmitteilung der Entgelterhöhung widersprechen kann. Die Gestaltung in dem Vertrag ist nicht anders zu verstehen, als dass bei einem entsprechenden Widerspruch die Erhöhung nicht wirksam wird. Stattdessen sieht das Vertragswerk für diesen Fall die beiderseitige Kündigungsmöglichkeit vor, die in den vertraglichen Regelungen rechtlich nicht ganz exakt als Rücktrittsrecht bezeichnet wird.
In unserem Fall hat der Kunde widersprochen. Die Firma PrimaCom hat ein Kündigungsrecht nicht ausgeübt.
Hinzu kommt noch, dass der von uns geprüfte Vertrag eine Regelung enthält, wonach die Firma PrimaCom auf das Widerspruchsrecht sogar ausdrücklich hinweisen muss. Daraus kann nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei fehlendem Hinweis auch über den 4-wöchigen Zeitraum hinaus ein angemessenes Widerspruchsrecht bestehen muss, weil die Frist – wegen der fehlenden Belehrung – insoweit noch nicht in Gang gesetzt worden ist.
Zwar wird also im Einzelfall zu prüfen sein, wie bei jedem Kunden die Vertragslage ist (denn es muss angenommen werden, dass die Firma PrimaCom im Laufe der Zeit ggf. auch ihre eigenen Vertragsbedingungen geändert hat – also zu einem früheren Zeitpunkt eventuell andere Klausel in ihren Verträgen hatte oder die Klauseln vielleicht auch nach dem Jahre 1995 verändert hat. Unabhängig davon wird niemandem ein Nachteil daraus erwachsen, dass er ggf. jetzt noch Widerspruch gegen die Entgelterhöhung erhebt und außerdem darauf aufmerksam macht, dass alle weiteren Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet werden.
Dadurch erhält man sich möglicherweise die Gelegenheit offen, selbst gegen die Entgelterhöhung vorzugehen.
Würde man zu lange warten, könnte eine Verwirkung dieses Anspruches eintreten.
In jedem Fall muss man – wer ein Interesse daran hat, gegen die Entgelterhöhung vorzugehen – seine Ansprüche selbst durchsetzen. Verfahren, die andere Anschlussnehmer betreiben, wirken sich nicht automatisch auf die Vertragsverhältnisse aller Kunden der PrimaCom aus.
Wir werden zu gegebener Zeit bei entsprechendem Fortschritt der Angelegenheit an dieser Stelle weitere Informationen anbringen.
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