Nach der st. Rspr. des BAG können mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden. Dies gilt für das Betriebsverfassungsrecht ebenso wie für das KSchG. Auch größere räumliche Entfernungen der einzelnen Unternehmen schließen dabei die Annahme eines Gemeinschafsbetriebes nicht grundsätzlich aus.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines von mehreren Unternehmen geführten gemeinsamen Betriebes i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG trägt der Arbeitnehmer.
Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG hat in diesen Fällen betriebsübergreifend zu erfolgen. Ergibt sich in diesem Zusammenhang aus der Mitteilung des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, gem. § 1 Abs. 3 KSchG objektiv erheblich sein können – hier die Nichtberücksichtigung der Arbeitnehmer eines bestimmten Teilbetriebes eines Gemeinschaftsbetriebes-, in seine subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat und behauptet der gekündigte Arbeitnehmer bei fehlender eigener Kenntnis, gerade aus diesen Tatsachen ergebe sich die Unrichtigkeit der sozialen Auswahl, so ist es eine Obliegenheit des Arbeitgebers, seinen Vorgang hinsichtlich dieser Tatsachen zu ergänzen. Anderenfalls ist der dem Kenntnisstand des Arbeitnehmers entsprechende und ihm konkreter nicht mögliche Vortrag, soziale Gesichtspunkte seien nicht ausreichend berücksichtigt, als unstreitig anzusehen.
(LAG Köln 25.4.2001 – 8 (7) Sa 96/01)
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