Nach dem Beschluss des OLG Dresden vom 6.12.2001, Az: 20 WF 749/01, kann Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres, in dem keine Härtegründe vorgetragen werden, auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für eine einverständliche Ehescheidung im Übrigen vorliegen.
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