Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung

VonHagen Döhl

Fristlose Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung

Anders als bei einer verhaltensbedingten Beendigung eines Arbeitsverhältnisses setzt die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers in der Regel keine Abmahnung voraus.

Dies begründete der Bundesgerichtshof damit, dass das Erfordernis der Abmahnung im Arbeitsrecht im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit von Arbeitnehmern entwickelt wurde. Dieser Schutzgesichtspunkt kann bei GmbH-Geschäftsführern nicht ausschlaggebend sein. Sie kennen in der Regel die ihnen obliegenden Pflichten und sind sich über die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und Ermahnungen im Klaren.
(Urteil des BGH vom 15.02.2000 II ZR 218/98)

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