Vorauszahlung auf Stammeinlage einer GmbH

VonHagen Döhl

Vorauszahlung auf Stammeinlage einer GmbH

Für die Frage, ob ein GmbH-Gesellschafter durch Zahlung an die Gesellschaft seine Stammeinlage mit schuldbefreiender Wirkung erbracht hat, kommt es allein auf die Sicht des Geschäftsführers der Gesellschaft an und nicht darauf, ob der Zweck der Leistung für einen Gesellschaftsgläubiger erkennbar ist. Dies gilt auch für zulässige und meist von den Notaren veranlasste Vorauszahlungen auf die Stammeinlage.

Dass auf dem Überweisungsträger, mit dem die Zahlung der Stammeinlage bewirkt wurde, keine Zweckbestimmung vermerkt ist, steht der Annahme einer Leistung auf die Einlage nicht entgegen.
(Urteil des OLG Köln vom 17.05.2001 18 U 17/01 Betriebs-Berater 2001, 1423)

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Hagen Döhl administrator

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