Zum 1.1.2002 wird das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe in Kraft treten. Nach diesem Gesetz sind u.a. Unternehmer bei Bauleistungen, die sie in Auftrag geben, grundsätzlich verpflichtet, von den an den ausführenden Unternehmer ab dem 1.1.2002 auszuzahlenden Verfügungen einen Steuerabzug von 15 % einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dieser Steuerabzug ist auf die Lohnsteuer und Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer des ausführenden Unternehmens anzurechnen.
Hinweis: Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist nicht nur ein Bauunternehmer, sondern jeder Unternehmer, der als solcher im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz zu bezeichnen ist. Das bedeutet, dass auch derjenige Unternehmer, der in einem völlig arfremden Gewerbe tätig ist und beispielsweise ein Bauvorhaben als Kapital- oder Steuersparanlage verwirklicht (z.B. ein Freiberufler), zu diesem Steuerabzug und zur Abführung an das Finanzamt verpflichtet ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für die entsprechende Steuer.
Diese Steuerabzugspflicht gilt dann nicht, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes vorlegt (wobei anzumerken ist, dass die Finanzämter bislang nicht in der Lage waren, entsprechende Bescheinigugnen zu erteilen, ja teilweise nicht einmal die Vordrucke für den entsprechenden Antrag zur Verfügung stellen konnten). Dies wird möglicherweise zu erheblichen Problemen zu Beginn des kommenden Jahres führen.
Weiterhin ist kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn folgende Bagatellgrenzen nicht überschritten werden:
– 15.000,00 € bei ausschließlich umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze ausführenden Unternehern
– 15.000,00 € bei den nicht in vorgenannter Kategorie fallenden Unternehmern.
Im Rahmen der Bagatellbeträge sind alle durch denselben Bauunternehmer erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Leistungen zusammenzurechnen.
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