Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Schadensersatz-Anspruch aus Amtshaftung begründen

VonHagen Döhl

Abweichen von höchstrichterlicher Rechtsprechung kann Schadensersatz-Anspruch aus Amtshaftung begründen

Weicht eine richterliche Entscheidung ohne nachvollziehbare Begründung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und entsteht dem Kläger daraus ein Schaden, haftet der Staat nach den Grundsätzen der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz.

Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangt Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Der Senat eines OLG hatte dem Kläger Prozesskostenhilfe verweigert, weil die Klage nach Ansicht der Richter keine Erfolgsaussichten hatte. Mit der damaligen Klage wollte der Kläger seinen Anwalt in Haftung nehmen, weil dieser ihn nicht auf eine drohende Verjährung hingewiesen hatte. Nach Ansicht der Richter begründete dies keine Pflichtverletzung des Anwalts. Demgegenüber meinte der Kläger, dass die Ansicht der Richter falsch und diese falsche Beurteilung eine Amtspflichtverletzung sei. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Rechtsanwalt der Klägers hat eine Pflichtverletzung begangen, als er den Kläger nicht auf die Verjährungsfristen seines Anspruchs hinwies. Indem die Richter des Senats die Pflichtverletzung verneinten, haben sie die Voraussetzungen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung erfüllt (Art.34 GG, § 839 BGB). Die Entscheidung der Richter weicht ohne nachvollziehbare Begründung von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Danach muss ein Rechtsanwalt zur Sicherung eventueller Ansprüche Verjährungsfristen feststellen und den Mandanten über deren Ablauf rechtzeitig aufklären.
Allerdings kann einem Richter ein Schuldvorwurf bei einer objektiv unrichtigen Rechtsanwendung nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Ein solch grober Verstoß liegt hier vor. Den Richtern des betreffenden Senats lag eine entsprechende höchstrichterliche Entscheidung zur oben erwähnten Problematik vor.
(OLG Frankfurt 29.3.1002, 1 U 25/00)

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