1. Mit der (endgültigen) Trennung kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.
2. Die Stellung des Scheidungsantrages indiziert das Scheitern der Ehe und damit die Endgültigkeit der Trennung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass erst ab der Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und damit ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Betracht käme; auch vor Stellung des Scheidungsantrages kann bereits eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein.
3. Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung ist das erkennbare und eindeutige Verlangen nach einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, was auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommen kann.
4. Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn der verbleibende Ehegatte wegen der Versorgung eines kleinen Kindes nicht erwerbstätig und auch nicht zahlungsfähig ist.
Gleiches gilt, wenn dem verbleibenden Ehegatten die Alleinnutzung aufgedrängt wird, insbesondere wenn er wirtschaftlich zur Übernahme der Gegenleistungen für die ihm aufgedrängte Alleinnutzung nicht in der Lage ist und folglich gezwungen wäre, ebenfalls die Wohnung aufzugeben, um sich der finanziellen Belastung zu entledigen. Ein Ungleichgewicht in den finanziellen Einkommensverhältnissen der Parteien allein wird aber regelmäßig nicht ausreichen, um Unbilligkeit annehmen zu können. Insbesondere wenn kein Unterhaltsanspruch des fordernden Teilhabers besteht, wird die Festsetzung eines Nutzungsentgeltes regelmäßig der Billigkeit entsprechen.
5. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihrer bisherigen Lebensgestaltung, des tatsächlichen Wohnbedarfes, der Kosten und Lasten für die Wohnung sowie den Gesamtumständen des Einzelfalls. Sofern es sich um preisgebundenen Wohnraum handelt, ist nur die erzielbare Kostenmiete zu Grunde zu legen. Neben dem erzielbaren Mietwert sind auch die Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB sowie Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.
Für sämtliche dieser Umstände ist grundsätzlich der die Zahlung begehrende Ehegatte in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet.
6. Die Nutzungsvergütung kann während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus angesetzt werden, so für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen.
(OLG Brandenburg, Urt. v. 21.6.2001 – 9 U 17/00)
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