Sortenschutzinhaber haben gegen Landwirte nur dann einen Auskunftsanspruch aus § 10a Abs.6 Sortenschutzgesetz (SortG), wenn sie einen Nachbau nachweisen können. Das deutsche Sortenschutzrecht sieht keinen allgemeinen Auskunftsanspruch über den Nachbau geschützter Sorten vor.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahrnimmt. Die Sortenschutzinhaber haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen. Die Klägerin hat von dem beklagten Landwirt Auskunft darüber verlangt, ob und in welchem Umfang er hinsichtlich im einzelnen aufgeführter Sorten in der Vegetationsperiode 1997/98 Nachbau betrieben habe.
Der Beklagte hat die Erteilung dieser Auskunft verweigert. Seiner Auffassung nach ist jedenfalls für das nationale Sortenschutzrecht ein tatsächlich durchgeführter Nachbau Voraussetzung für die Auskunftspflicht. Das LG hat dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, die Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten dagegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auch die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Das deutsche Sortenschutzgesetz bindet die Auskunftspflicht des Landwirts an die Benutzungshandlung des tatsächlichen Nachbaus. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann weder aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus anderen Fallgestaltungen folgern, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat. Da das Berufungsgericht nicht feststellt, dass der Beklagte von der Möglichkeit zum Nachbau tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch nach § 10a Abs.6 SortG zusteht.
Der Hintergrund:
Nachbau ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 10a Abs.2 SortG) die Verwendung von Erntegut als Vermehrungsmaterial, das durch den Anbau von Vermehrungsmaterial geschützter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen wurde. Gemäß § 10a Abs.6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber den Sortenschutzinhabern zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.
(BGH 13.11.2001, X ZR 134/00 )
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