Beurkundungspflicht von Baubeschreibungen bei Bauträgerverträgen

VonHagen Döhl

Beurkundungspflicht von Baubeschreibungen bei Bauträgerverträgen

Baubeschreibungen müssen im Rahmen von Bauträgerverträgen bei der notariellen Beurkundung mit vorgelesen werden. Die Vorlesungspflicht entfällt nur dann, wenn die Baubeschreibung im Rahmen einer sogenannten Stamm- oder Mutterurkunde beurkundet worden ist und die Vertragsbeteiligten auf die Vorlesung dieser Urkunde beim Abschluss des Folgevertrages verzichten. Ein Verstoß gegen diese Grundsätzte führt gem. § 313 BGB in Verbindung mit § 139 BGB in der Regel zur Unwirksamkeit des Bauträgervertrages.
(Kammerreport Hamm, 2001, 41)

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