Sind in einem Bauvertrag weder Beginn noch Fertigstellung terminlich geregelt, hat der Unternehmer mit der Herstellung des vertraglich geschuldeten Bauwerkes im Zweifel alsbald nach Vertragsschluss zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Der BGH leitet dies aus § 271 Abs. 1 BGB ab und verurteilte ein Bauunternehmen, das sich mit der Fertigstellung mehr als 2 Jahre Zeit gelassen hat, zum Schadenersatz gegenüber dem Bauherren (der im entschiedenen Fall das Objekt als Kapitalanlage nutzen wollte).
(BGH – IBR 2001, 251)
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