Ein GmbH-Gesellschafter haftet persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn er die Rechtsform der GmbH missbraucht. Ein solcher Missbrauch kann vorliegen, wenn der Gesellschafter nicht für eine klare Vermögensabgrenzung zwischen dem Gesellschafts- und Privatvermögen gesorgt hat, so dass die Beachtung der Kapitalerhaltungsvorschriften unkontrollierbar geworden ist.
(OLG Celle 29.8.2001, 9 U 120/01)
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