Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Neuregelungen im familierechtlichen Bereich ab dem 1.1.2002

Staatliches Kindergeld:

für das 1., 2. und 3. Kind 154,00 € pro Monat

für das 4. und jedes weitere Kind 179,00 € pro Monat

Kinderfreibeträge:

existentielle Sachbedarf 3.648,00 € pro Jahr

Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbidlungsbedarf 2.160,00 € pro Jahr

erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten:

absetzbar bei nachgewiesenen Kosten über 1.538,00 mit 1.500,00 € pro Jahr

Bundeserziehungsgeld:

Maximalbetrag (volles Erziehungsgeld) 307,00 € pro Monat

bei Inanspruchnahme des Budgets 460,00 € pro Monat

Maximalbetrag bei den Einkommensgrenzen

(Jahresnettoeinkommen) für die ersten 6 Monate:

– bei Paaren: 51.130,00 €

– bei Alleinerziehenden 38.350,00 €

nach den ersten 6 Monaten:

– bei Paaren: 16.470,00 €

– bei Alleinerziehenden 13.498,00 €

Die Einkommensgrenzen nach den erste 6 Monaten erhöhen sich je weiterem Kind des Berechtigten zusätzlich um 2.797,00 € (für Geburten im Jahr 2002).

Unterhaltsvorschuss:

für Kinder bis 5 Jahre:

– alte Bundesländer 111,00 € pro Monat

– neue Bundesländer 97,00 € pro Monat

für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren:

– alte Bundesländer 151,00 € pro Monat

– neue Bundesländer 134,00 € pro Monat

Da bislang die ab dem 1.1.2002 gültigen Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden noch nicht bekannt sind, werden die Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, gültig ab dem 1.1.2002, hier veröffentlicht, da in dieser Größenordnung auch die sächsischen Unterhaltsbeträge zu erwarten sind.

Brandenburgische Unterhaltstabelle als pdf-Datei.

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Vater muss bei künstlicher Befruchtung gegen seinen Willen zahlen

Ein Ehemann muss seiner geschiedenen Frau auch dann Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zahlen, wenn es durch künstliche Befruchtung gegen seinen Willen entstanden ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden.
Die Eheleute, die auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen konnten, hatten sich für eine «homologe In-vitro-Fertilisation» entschlossen, bei der Eizellen entnommen, mit dem Sperma des Mannes
befruchtet und dann in die Gebärmutter der Frau implantiert werden. Drei Versuche verliefen erfolglos. Der Mann fand inzwischen eine neue Partnerin – die er später heiratete – und gab seiner Ehefrau zu
verstehen, er sei mit weiteren Implantationsversuchen nicht einverstanden. Dennoch ließ sie sich die Frau eine weitere Eizelle einpflanzen, die schließlich zur Schwangerschaft und zur Geburt des Kindes führte.
Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, das der Frau mehr als 1200 Mark Unterhalt im Monat zugebilligt hatte. Sie habe ihre durch das Kind bedingte Bedürftigkeit «weder mutwillig herbeigeführt noch sich mutwillig über wesentliche Vermögensinteressen des Ehemannes hinweggesetzt», heißt es in einer Mitteilung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie leichtfertig ihren Lebensunterhalt aufs Spiel gesetzt und sich rücksichtslos gegen ihren Mann verhalten hätte. «Die Verwirklichung des Kinderwunsches ist mit derartigen Verhaltensweisen aber nicht vergleichbar», befand der XII. Zivilsenat.
Der BGH verwarf allerdings die Argumentation des OLG, der Mann sei einseitig von der Familienplanung abgerückt und müsse sich daher seine Untreue entgegenhalten lassen. Über die Zeugung von Nachkommen hätten die Eltern in «freier gemeinsamer Verantwortung» zu entscheiden.
(BGH Az: XII ZR 34/99 vom 21. Februar 2001)

VonHagen Döhl

Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach Auszug eines Ehegatten aus dem gemeinsamen Haus

1. Mit der (endgültigen) Trennung kann jeder der Ehegatten eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen verlangen, die auch darin bestehen kann, dass derjenige, der in der Wohnung verbleibt, an den anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung zu zahlen hat.

2. Die Stellung des Scheidungsantrages indiziert das Scheitern der Ehe und damit die Endgültigkeit der Trennung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass erst ab der Stellung des Scheidungsantrages eine endgültige Trennung und damit ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Betracht käme; auch vor Stellung des Scheidungsantrages kann bereits eine endgültige Trennung und als Folge hiervon eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB gegeben sein.

3. Frühestmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruches auf Nutzungsentschädigung ist das erkennbare und eindeutige Verlangen nach einer Neuregelung der Benutzung und Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, was auch in der Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zum Ausdruck kommen kann.

4. Die Festsetzung einer Nutzungsvergütung entspricht dann nicht der Billigkeit, wenn der verbleibende Ehegatte wegen der Versorgung eines kleinen Kindes nicht erwerbstätig und auch nicht zahlungsfähig ist.

Gleiches gilt, wenn dem verbleibenden Ehegatten die Alleinnutzung aufgedrängt wird, insbesondere wenn er wirtschaftlich zur Übernahme der Gegenleistungen für die ihm aufgedrängte Alleinnutzung nicht in der Lage ist und folglich gezwungen wäre, ebenfalls die Wohnung aufzugeben, um sich der finanziellen Belastung zu entledigen. Ein Ungleichgewicht in den finanziellen Einkommensverhältnissen der Parteien allein wird aber regelmäßig nicht ausreichen, um Unbilligkeit annehmen zu können. Insbesondere wenn kein Unterhaltsanspruch des fordernden Teilhabers besteht, wird die Festsetzung eines Nutzungsentgeltes regelmäßig der Billigkeit entsprechen.

5. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach dem erzielbaren Mietwert unter Berücksichtigung der Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, ihrer bisherigen Lebensgestaltung, des tatsächlichen Wohnbedarfes, der Kosten und Lasten für die Wohnung sowie den Gesamtumständen des Einzelfalls. Sofern es sich um preisgebundenen Wohnraum handelt, ist nur die erzielbare Kostenmiete zu Grunde zu legen. Neben dem erzielbaren Mietwert sind auch die Lasten und Kosten im Sinne des § 748 BGB sowie Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen.

Für sämtliche dieser Umstände ist grundsätzlich der die Zahlung begehrende Ehegatte in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet.

6. Die Nutzungsvergütung kann während der Trennungsphase unterhalb des üblichen Mietwertes für ein bewohntes Einfamilienhaus angesetzt werden, so für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Monaten auf den für eine andere angemessene Wohnung ersparten Betrag von Aufwendungen.

(OLG Brandenburg, Urt. v. 21.6.2001 – 9 U 17/00)

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Zugewinnausgleich: „Reine Geldverschwendung“

Der anlässlich einer Ehescheidung durchzuführende Zugewinnausgleich der Eheleute ist durch Gegenüberstellung der jeweiligen End- und Anfangsvermögen durchzuführen. Nach § 1375 Abs. 2, Nr. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den er sein Vermögen verschwendet hat. Mit einem ungewöhnlichen Fall der Geldverschwendung hatte sich das Oberlandesgericht Rostock zu befassen. Ein Ehemann hob sein gesamtes Guthaben von seinem Festgeldkonto ab und verbrannte es aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe im Ofen. Das Gericht entschied, dass sich der durch die ungewöhnliche Aktion verloren gegangene Geldbetrag auf das Endvermögen des Mannes nicht mindernd auswirkt. Bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist der Ehegatte daher so zu behandeln, als wäre das verbrannte Geld noch vorhanden. Der Begriff der Verschwendung hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven der fragliche Vermögenswert beseitigt oder vernichtet wird; entscheidend ist allein, dass die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vergeudung des Vermögenswertes „menschlich verständlich“ ist. Beschluss des OLG Rostock vom 19.01.1999 8 WF 295/98

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Getrenntleben in einer Ehewohnung

Eine Ehe kann frühestens nach Ablauf des so genannten Trennungsjahres geschieden werden, sofern keine Härtegründe für eine sofortige Scheidung vorliegen. Das Getrenntleben und somit der Beginn des Trennungsjahres ist oft nicht zweifelsfrei festzustellen. Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Erforderlich ist hier aber, dass sich die Gemeinsamkeiten im Haushalt auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Gelegentliche Handreichungen und Gefälligkeiten stehen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen. Ehegatten leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung jedoch nicht getrennt, wenn sie einvernehmlich eine auslaufende Form der ehelichen Lebensgemeinschaft mit teils arbeitsteiliger Gestaltung und fortschreitender Verselbstständigung der jeweiligen Lebensverhältnisse gewählt haben. Ein Getrenntleben liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Eheleute während dieser Zeit die Kosten der Haushaltsführung noch aus einem gemeinsamen Haushaltsgeld bestreiten. Urteil des OLG Zweibrücken vom 22.02.2000

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Verschweigen von Einkommensverbesserungen des Unterhaltspflichtigen

Ein Vater zahlte an seinen studierenden Sohn Unterhalt. Im Jahr 1996 erkundigte sich der Vater nach dem Fortgang des Studiums, der ihm ausdrücklich bestätigt wurde. Im Januar 1997 brach der Sohn sein Studium ab und begann eine Erwerbstätigkeit, bei der er ein Nettoeinkommen von knapp 2.200 DM erzielte. Seinem Vater teilte er die Änderung seiner Einkommensverhältnisse nicht mit, so dass dieser weitere 15 Monate Unterhalt leistete.

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Unterhaltsgläubigers, dem Unterhaltsschuldner Änderungen seiner Einkommensverhältnisse ungefragt mitzuteilen. Es ist vielmehr in der Regel Sache des Unterhaltsschuldners, sich durch Geltendmachung seines Auskunftsanspruchs nach dem Fortbestand der Verhältnisse bzw. eventueller Veränderungen zu erkundigen. Eine Pflicht zur ungefragten Information besteht jedoch jedenfalls bei erheblichen Einkommensveränderungen dann, wenn der Unterhaltsgläubiger aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsschuldners Veranlassung hatte, auf den Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen. So lag der Fall hier. Der Unterhaltsschuldner konnte nach der im Jahr 1996 erteilten Auskunft vom Fortgang des Studiums ausgehen und leistete im guten Glauben daran weiterhin Unterhalt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen hätte der Sohn unter diesen Umständen seinem Vater ungefragt auf den Abbruch des Studiums und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit hinweisen müssen. Er wurde daher verurteilt, die erhaltenen Unterhaltsleistungen an den Vater zurückzuzahlen.
(Beschluss des Hanseatischen OLG Bremen vom 09.02.1999 4 UF 121/98)

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Ausgleichsanspruch der Eltern nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Richter des OLG Koblenz hatten zu prüfen, ob für Eltern ein Ausgleichsanspruch für ihre Aufwendungen besteht, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft ihres Kindes scheitert. Sie kamen zu folgendem Entschluss:
Errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Haus zur gemeinsamen Wohnung auf dem Grundstück eines der beiden und tragen die Eltern des anderen Partners in erheblichem Maße zu dem Hausbau bei, so kann diesen Eltern bei Scheitern der Lebensgemeinschaft nach den Grundsätzen des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ein Ausgleichsanspruch gegen die Eigentümer des Hausgrundstückes zustehen. Ein solcher Anspruch kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Beitrag der Eltern zu dem Hausbau zu überwiegenden Teilen aus Arbeitsleistungen besteht.
(OLG Koblenz, Urteil v. 20.2.2001 – 3 U 530/99)

VonHagen Döhl

Nichtgeltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

Ein hoch verschuldeter Mann wurde von seiner Mutter enterbt. Statt dessen setzte die Erblasserin dessen Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach dem Tod der Mutter machte der Sohn seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Ehefrau nicht geltend. Ein Gläubiger des Mannes fühlte sich dadurch geschädigt und erklärte die Anfechtung der Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. Die Klage des Gläubigers blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.

Nach dem Gesetz ist jeder berechtigt, auf eine Erbschaft einschließlich des Pflichtteils zu verzichten oder sie auszuschlagen. Selbst wenn dadurch Gläubiger benachteiligt werden, können entsprechende Erklärungen nicht angefochten werden. Daher ist es nicht sittenwidrig, wenn ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch nach dem Tod des Erblassers nicht geltend macht. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshof selbst dann, wenn der Schuldner den Erblasser selbst veranlasst hat, ihn zu enterben und statt dessen seine Ehefrau als Alleinerbin einzusetzen.
(Urteil des BGH vom 06.05.1997, IX ZR 147/96, NJW 1997, Seite 2384)

VonHagen Döhl

Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Dresden haben die bisher gültigen Unterhaltsleitlinien (Stand: 01.07.1999) durch neue Unterhaltsleitlinien ersetzt, die ab ab 01.07.2001 anzuwenden sind.

Im Vorfeld wurde mit den Oberlandesgerichten Jena, Naumburg und Rostock eine Einigung über die sog. Selbstbehaltssätze, d.h. die Beträge, die der Unterhaltspflichtige von seinen monatlichen Nettoeinkünften zur Deckung seines eigenen Bedarfs behalten darf, die also die Unterhaltspflicht begrenzen, erzielt.

Gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, steht dem Unterhaltspflichtigen der kleine Selbstbehalt zu, um seinen notwendigen Eigenbedarf zu decken. Dieser sogenannte notwendige Selbstbehalt beträgt nach den neuen Unterhaltsleitlinien bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1.465 DM (1999: 1.370 DM), sonst 1.270 DM (1999: 1.190 DM) monatlich.

Gegenüber sonstigen volljährigen Kindern verbleibt dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Selbstbehalt, d.h. der zur Deckung eines angemessenen Eigenbedarfs erforderliche Betrag, der i.d.R. mit 1.760 DM (1999: 1.645 DM) bemessen wird. Dieser Selbstbehalt gilt für den Unterhaltspflichtigen auch dann, wenn er von einem Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut und mit dem er weder verheiratet war noch ist, auf Unterhalt in Anspruch genommen wird.

Bei Unterhaltsansprüchen getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten mindestens der notwendige Selbstbehalt – wie gegenüber minderjährigen Kindern – zu.

Sind Eltern im Alter bedürftig, weil sie beispielsweise nicht imstande sind, die Kosten für ihre Heimunterbringung aufzubringen, so kann ihnen ein Unterhaltsanspruch gegenüber ihren erwachsenen Kindern zustehen. Dies aber nur dann und insoweit, als den „Kindern“ nach Abdeckung der Unterhaltsansprüche vorrangig Berechtigter, also insbesondere ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder, noch mehr als der angemessene Eigenbedarf verbleibt. Dieser wird nach den neuen Unterhaltsleitlinien mit 2.200 DM monatlich (1999: 2.055 DM) angesetzt.

Auch der Unterhalt für Kinder wurde in den neuen Unterhaltsleitlinien angepasst. Die Unterhaltstabelle weist Richtsätze aus, die sich auf die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und zwei unterhaltsberechtigten Kindern beziehen (bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter ergeben sich entsprechende Ab- oder Zuschläge). Danach beträgt der bare Kindesunterhalt z.B. bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.250 bis 2.550 DM:

– bei Kindern bis zu 5 Jahren 366 DM

– von 6 bis 11 Jahren 444 DM

– von 12 bis 17 Jahren 525 DM

– ab 18 Jahren 606 DM.

Nach einer seit 01.01.2001 geltenden gesetzlichen Neuregelung ist hierauf bei minderjährigen Kindern das Kindergeld nur noch teilweise anzurechnen. Im Beispielsfall müsste der Unterhaltspflichtige für das Kind bis zu 5 Jahren 324 DM, für das im Alter von 6 bis 11 Jahren 420 DM und für das von 12 bis 17 Jahre 523 DM zahlen.

Der Bedarf volljähriger Auszubildender und Studenten, die nicht im Haushalt eines Elternteils wohnen, wird mit regelmäßig 1.075 DM (bisher 1.020 DM) monatlich bemessen.

Die vorgenannten Werte stellen insgesamt nur Pauschbeträge für den Regelfall dar. Welcher Unterhalt im Einzelfall letztlich beansprucht werden kann oder zu zahlen ist, muss deshalb jedesmal konkret festgestellt werden.

Die neuen Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Dresden können beim
Oberlandesgericht Dresden, PF 12 07 32, 01008 Dresden,
oder über die Email-Adresse: daniela.gruber@olg.justiz.sachsen.de
gegen Kostenerstattung angefordert werden.

VonHagen Döhl

Neue Grundsätze des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes

Der BGH vertrat bislang hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Ehegatten die Auffassung, dass sich das Maß des Unterhaltes grundsätzlich nur nach dem von dem Unterhaltspflichtigen während der Ehe erzielten Einkommen bestimmt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielte, sondern den Haushalt führte und ggf. die gemeinsamen Kinder betreute. Sofern Einkünfte nach der Ehescheidung hinzukamen, so bestimmten diese nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse, es sei denn, dass sie schon während der Ehe sicher zu erwarten waren. Somit wurden eigene Einkünfte des unterhaltsberechtigten Ehegatten, die er erst nach der Ehescheidung erzielt, bedarfsdeckend auf seinen Unterhaltsanspruch angerechnet nach der sogenannten Differenzmethode. Dies hatte zur Folge, dass ein reduzierter Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu verzeichnen war.

Mit seinem Urteil vom 13.6.2001 (XII ZR 343/99) hat der BGH seine bisherige Auffassung aufgegeben und entschieden, dass für die Bedarfsbemessung gleichfalls das vom Unterhaltsberechtigten nach der Ehescheidung erzielte Einkommen heranzuziehen ist. Dies wird damit begründet, dass die nach der Ehescheidung aufgenommene Erwerbstätigkeit gleichsam als Surrogat für die bisherige Familienarbeit angesehen werden kann und es somit gerechtfertigt ist, das hiermit erzielte Einkommen in die Unterhaltsbemessung mit einzubeziehen. Der Unterhaltsanspruch ist somit nach der sogenannten Differenzmethode zu ermitteln, wonach sich im Vergleich zu der Anrechnungsmethode nach vormaliger Rechtsprechung ein höhrer Unterhaltsanspruch ergibt (BGH, Pressemitteilung Nr. 44/2001, vom 13.6.2001)