Eine Ehe kann frühestens nach Ablauf des so genannten Trennungsjahres geschieden werden, sofern keine Härtegründe für eine sofortige Scheidung vorliegen. Das Getrenntleben und somit der Beginn des Trennungsjahres ist oft nicht zweifelsfrei festzustellen. Die Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben. Erforderlich ist hier aber, dass sich die Gemeinsamkeiten im Haushalt auf das unvermeidliche Maß beschränken und dass keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Gelegentliche Handreichungen und Gefälligkeiten stehen der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen. Ehegatten leben innerhalb der gemeinsamen Wohnung jedoch nicht getrennt, wenn sie einvernehmlich eine auslaufende Form der ehelichen Lebensgemeinschaft mit teils arbeitsteiliger Gestaltung und fortschreitender Verselbstständigung der jeweiligen Lebensverhältnisse gewählt haben. Ein Getrenntleben liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Eheleute während dieser Zeit die Kosten der Haushaltsführung noch aus einem gemeinsamen Haushaltsgeld bestreiten. Urteil des OLG Zweibrücken vom 22.02.2000
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