Ein Ehemann muss seiner geschiedenen Frau auch dann Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zahlen, wenn es durch künstliche Befruchtung gegen seinen Willen entstanden ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil entschieden.
Die Eheleute, die auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen konnten, hatten sich für eine «homologe In-vitro-Fertilisation» entschlossen, bei der Eizellen entnommen, mit dem Sperma des Mannes
befruchtet und dann in die Gebärmutter der Frau implantiert werden. Drei Versuche verliefen erfolglos. Der Mann fand inzwischen eine neue Partnerin – die er später heiratete – und gab seiner Ehefrau zu
verstehen, er sei mit weiteren Implantationsversuchen nicht einverstanden. Dennoch ließ sie sich die Frau eine weitere Eizelle einpflanzen, die schließlich zur Schwangerschaft und zur Geburt des Kindes führte.
Der BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, das der Frau mehr als 1200 Mark Unterhalt im Monat zugebilligt hatte. Sie habe ihre durch das Kind bedingte Bedürftigkeit «weder mutwillig herbeigeführt noch sich mutwillig über wesentliche Vermögensinteressen des Ehemannes hinweggesetzt», heißt es in einer Mitteilung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie leichtfertig ihren Lebensunterhalt aufs Spiel gesetzt und sich rücksichtslos gegen ihren Mann verhalten hätte. «Die Verwirklichung des Kinderwunsches ist mit derartigen Verhaltensweisen aber nicht vergleichbar», befand der XII. Zivilsenat.
Der BGH verwarf allerdings die Argumentation des OLG, der Mann sei einseitig von der Familienplanung abgerückt und müsse sich daher seine Untreue entgegenhalten lassen. Über die Zeugung von Nachkommen hätten die Eltern in «freier gemeinsamer Verantwortung» zu entscheiden.
(BGH Az: XII ZR 34/99 vom 21. Februar 2001)
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