Nach Einbau von Isolierglasfenstern muss anders gelüftet werden

VonHagen Döhl

Nach Einbau von Isolierglasfenstern muss anders gelüftet werden

Feuchte Wände und Schimmelflecken in der Wohnung sind in der Regel Mängel, die der Vermieter beseitigen muss und die den Mieter zu einer Minderung der Miete berechtigen. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel. Ist der Mieter selbst für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich, weil er zum Beispiel zu wenig heizt oder lüftet, scheiden Mietminderungsansprüche aus. Zur ordnungsgemäßen Belüftung reicht es aus, dass morgens zweimal und abends einmal quer gelüftet wird, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 19 U 7/99).

Wird darüber gestritten, ob falsches Verhalten des Mieters oder ein Baumangel die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden ist, so steht zunächst der Vermieter in der Beweispflicht. Er muss dann nachweisen, dass nicht Baumängel die Schäden verursacht haben. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden
(Az.: XII ZR 272/97).

Häufig ist der Einbau von Isolierglasfenstern die Ursache für Feuchtigkeitsschäden. Erfordern die neuen Fenster ein geändertes Lüftungsverhalten, so muss der Vermieter den Mieter darüber informieren. Unterbleibt diese Aufklärung und kommt es zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung, so ist der Vermieter dafür verantwortlich, entschied das Landgericht Gießen (Az.: 1 S 63/00).
Diese Auffassung wird aber nicht von allen Gerichten geteilt: Die mangelhafte Information des Mieters über ein verändertes Lüftungsverhalten führt nach Ansicht des Landgerichts Berlin dazu, dass der Vermieter nur 50 Prozent der Schuld trägt (Az.: 65 S 94/99)
(OLG Frankfurt (Az.: 19 U 7/99)

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