Wenn durch den Bauunternehmer Arbeiten ohne konkreten Auftrag des Auftraggebers ausgeführt werden, hängt der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers davon ab, ob der Bauherr diese Arbeiten später anerkennt, oder die Arbeiten zur Erfüllung des Vertrages notwendig waren und auch dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen haben.
Im zu Grunde liegenden Fall hatte ein Rohbauunternehmer auf Anweisung des bauleitenden Architektes die durch einen anderen Unternehmer beschädigte Abdichtung von Kelleraußenwänden saniert und verlangte Bezahlung dieser Arbeiten. Das OLG Düsseldorf lehnte den Anspruch ab, da der Architekt zur Vergabe des Auftrages nicht bevollmächtigt war und der Bauherr die Arbeiten nicht anerkannt hatte. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheide aus, da die entgeltliche Vergabe der Arbeiten nicht dem mutmaßlichen Interesse des Bauherren entsprochen habe. Dieser hätte nämlich gegen den Schädiger einen Ersatzanspruch gehabt.
Vor allem die bauüberwachenden bzw. bauleitenden Architekten müssen hier vorsichtig sein, da sich der Bauunternehmer in der Regel an sie hält, wenn seine Ansprüche gegenüber dem Bauherren scheitern. Ist hingegen der Bauleiter bevollmächtigt (was der Bauunternehmer beweisen müsste) solche Aufträge zu vergeben, müsste auch der Bauherr zahlen.
(OLG Düsseldorf, IBR 2001 54 = NZBau 2001, 334)
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