Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Schadenersatz bei Verletzung des Umgangsrechtes

Nach einer Pressemitteilung des BGH hat dieser entschieden, dass ein sorgeberechtigter Elternteil dem anderen Elternteil schadenersatzpflichtig werden kann, wenn er diesem die Wahrnehmung seines Umgangrechts mit dem gemeinsamen Kind nicht in der vom Gericht vorgesehenen Weise ermöglicht und dem anderen Elternteil dadurch Mehraufwendungen entstehen. Die Mutter, der nach der Ehescheidung der Eltern die Sorge für das gemeinsame Kind übertragen worden war, weigerte sich, wie im Verfahren im Hinblick auf das Umgangsrecht vereinbart, das gemeinsame Kind zum Flughafen zu bringen, damit dieses an bestimmten Wochenenden zum Vater nach Berlin fliegen konnte. Dauraufhin hat der Vater das Kind mit dem Auto am Wohnsitz der Mutter abgeholt, um es nach Berlin zu bringen. Er verlangte von der Mutter Ersatz der Mehraufwendungen, die ihm aus dem Erwerb nicht genutzter Flugtiketts und den zusätzlichen Autofahrten entstanden sind.
(BGH, Urteil v. 19.6.2002 – XII ZR 173/00)

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Umgangsrecht – anteilige Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und organisatiorischen Aufwandes

Ist zwischen den Wohnorten der beiden Elternteile eine große Distanz zu verzeichnen, ist die Ausübung des Umgangsrechts nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand möglich. Dem Gericht obliegt es somit zu prüfen, ob der andere Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes mit verpflichtet wird, um somit einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechtes vorzubeugen (vgl. Bundesverfassungsgericht v. 5.2.2002 FamRZ 2002, Seite 809).

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Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung mittels Samenspende (Heterologe Insemination)

Generell sind zur Anfechtung der Vaterschaft sowohl das Kind als auch die Mutter und der Mann berechtigt (§ 1600 Abs. 1 BGB n.F.) Wird das Kind jedoch durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt, dann stammt das Kind genetisch nicht von dem Mann ab, der gem. § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes gilt und zwar der Ehemann der Mutter. Somit wäre eine fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Mannes oder auch der Mutter Erfolg versprechend. Nach bisheriger Rechtslage war dies auch möglich und der BGH hat nach dem vormals geltenden Recht mehrfach entschieden, dass der Mann sogar weder wirksam auf sein Anfechtungsrecht verzichten kann noch dieses nach Treu und Glauben allein deshalb ausgeschlossen sei, weil er in die heterologe Insemination eingewilligt habe. Durch das kindgerechte Verbesserungsgesetz vom 9.4.2002 – in Kraft getreten am 12.4.2002 – (BGl Teil I, Seite 1239), hat sich diese Rechtslage geändert. Mit o.g. gesetzlicher Regelung wurde an dem § 1600 BGB ein neuer Absatz 2 angefügt, wonach eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen ist, wenn beide in die Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt haben.

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Verschuldete Leistungsunfähigkeit im Unterhaltsrecht

Ein Unterhaltsschuldner kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf seine durch eine strafhaftbedingte Leistungsunfähigkeit berufen, wenn die Strafhaft auf einen Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesgerichtshof diesbezüglich seine Rechtsprechung fort, nachdem er bereits im Urteil vom 09.06.1982 (IV b ZR 704/80) im Falle des Arbeitsplatzverlustes gleichartig entschieden hatte. Dort war es dem Unterhaltspflichtigen versagt worden, sich auf seine Leistungsunfähigkeit infolge des Verlustes eines Arbeitsplatzes zu berufen, weil das für den Arbeitsplatzverlust ursächliche Verhalten sich zugleich als eine Verletzung der Unterhaltspflicht dargestellt hatte.
(BGH Urteil vom 20.02.2002-XII ZR 104/00)

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Wer ist bei Ehegatten Mievertragspartei?

In der Praxis erweist es sich immer wieder als problematisch wer Miter ist, wenn bei Ehegatten nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet hat, obwohl beide Ehegatten zu Beginn des Vertrages als Mieter aufgeführt sind. Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass hier beide Ehegatten Vertragspartner werden (so Landgericht Berlin GE 1999, 1285), während andererseits auch die Auffassung besteht, dass nur derjenige Mieter Vertragspartner wird, der den Vertrag auch unterzeichnet hat (so Landgericht Berlin GE 1998, 298; GE 1995, 1343). Eine andere Kammer des Landgerichtes Berlin hat sich in einem Verfahren aus 2001 noch für einen dritten Weg entschieden: Danach kann der nicht unterzeichnete Ehegatte einem Mietvertrag nachträglich dadurch beitreten, dass er Mieterhöhungserklärungen und eine Duldung der Modernisierung unterzeichnet (Landgericht Berlin GE 2001, 1603). Das Landgericht Onsabrück vertritt die Auffassung, dass nur der Ehemann Mieter und damit Vertragspartner wird, wenn er allein den Mietvertrag unterschreibt, auch wenn seine Ehefrau im Kopf des Mietvertrages als Mieterin genannt wird (Landgericht Osnabrück, WuM 2001, 438).

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Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden mdj. Tochter gegen die Mutter, deren angemesser Eigenbedarf in ihrer neuen Ehe gesichert ist

Nach der Scheidung der Eltern zog die Tochter zu ihrem Vater und der Bruder verblieb bei der Kindesmutter. Die Mutter ist wieder verheiratet und geht einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von 630,00 DM nach. Ihr neuer Ehemann erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 3.750,00 DM.
Der BGH hält die Kindesmutter für leistungsfähig, den von ihr verlangten Mindestunterhalt für die beim Vater lebende mdj. Tochter aus ihrem Nebenverdienst zu zahlen, denn ihr eigener angemessener Unterhalt ist durch die hälftige Beteiligung am restlichen Familieneinkommen in ihrer neuen Ehe gesichert.
Der BGH geht davon aus, dass der angemessene Eigenbedarf der Mutter in Anlehnung an die Werte der Düsseldorfer Tabelle 1999 mit nur 1.400,00 DM angesetzt wird wegen ihrer Ersparnisse durch die gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem neuen Ehemann.

Obwohl der Kindesvater, bei dem die Tochter lebt, einen etwa doppelt so hohen Nettoverdienst hat wie der Ehemann der Kindesmutter, erfolgte keine Herabsetzung des von der Mutter zu zahlenden Barunterhaltes, da der Vater seine Unterhaltspflicht durch Betreuung der Tochter erfüllt. Es ist zwar durchaus möglich, dass der betreuende Elternteil ausnahmsweise verpflichtet sein kann auch zum Barunterhalt des Kindes beizutragen, wenn sich anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern ergebe. Unter Berücksichtigung der Barunterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber dem Bruder der bei ihm lebenden Tochter und dem weiteren Kind aus seiner neuen Ehe konnte ein solches Ungleichgewicht in diesem Fall nicht festgestellt werden.
(BGH 20.3.2002, FamRZ 8/2002)

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Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres und Prozesskostenhilfeantrag

Nach dem Beschluss des OLG Dresden vom 6.12.2001, Az: 20 WF 749/01, kann Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres, in dem keine Härtegründe vorgetragen werden, auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für eine einverständliche Ehescheidung im Übrigen vorliegen.

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Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden ab 1.1.2002

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Keine Doppelnamen für Kinder

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist Eltern zu ermöglichen, ihren Kindern einen Doppelnamen zu geben.
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 30.1.2002 – 1 BvL 23/96)

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Kindesunterhalt – Anrechnung der Tilgung ehelicher Schulden

Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 17.1.2001 (Az: 15 UF 79/00) entschieden, dass der Kindesunterhalt von der privatschriftlichen Vereinbarung der Eltern über die Anrechnung der Tilgung ehelicher Schulden nicht tangiert wird.

In dem vorliegenden Sachverhalt hatten die getrennt lebenden Eheleute privatschriftlich vereinbart, dass im Rahmen des Kindesunterhaltes die Tilgung der ehelichen Schulden angerechnet wird. Das OLG Schleswig führt hierzu aus, dass durch diese privatschriftliche Vereinbarung der getrennt lebenden Eltern über die Schuldentilgung kein Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhaltes genommen werden kann. Das OLG Schleswig folgt mit dieser Entscheidung der herrschenden Meinung in der Literatur.

Anmerkung: Die ehelichen Schulden der sich trennenden Eheleute führen mitunter zu einer erheblichen Belastung des Unterhaltspflichtigen. Daher wird des Öfteren versucht, die Schuldentilgung bei der Ermittlung des Kindes- und Ehegattenunterhaltes einzubinden, denn selten ist es möglich, die bestehenden Tilgungsraten auf die Schuldverpflichtungen zu reduzieren. Andererseits ist der Eigenbedarf des Unterhaltschuldners bei Berücksichtigung der Schuldentilgung und der Unterhaltsverpflichtungen mitunter unterschritten. Deshalb sollte versucht werden, in einem gerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, in dem die Problematik Kindes- und ggf. Ehegattenunterhalt sowie die Schuldentilgung verbunden und geregelt werden. Dies ist sinnvoll, da so auch die Tilgung der ehebedingten Schulden sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten festgeschrieben werden und somit kann hiernach nach einem errechenbaren Zeitraum mit Wegfall der Schuldentilgung eine Unterhaltserhöhung erfolgen.