Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden mdj. Tochter gegen die Mutter, deren angemesser Eigenbedarf in ihrer neuen Ehe gesichert ist

VonHagen Döhl

Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden mdj. Tochter gegen die Mutter, deren angemesser Eigenbedarf in ihrer neuen Ehe gesichert ist

Nach der Scheidung der Eltern zog die Tochter zu ihrem Vater und der Bruder verblieb bei der Kindesmutter. Die Mutter ist wieder verheiratet und geht einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von 630,00 DM nach. Ihr neuer Ehemann erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 3.750,00 DM.
Der BGH hält die Kindesmutter für leistungsfähig, den von ihr verlangten Mindestunterhalt für die beim Vater lebende mdj. Tochter aus ihrem Nebenverdienst zu zahlen, denn ihr eigener angemessener Unterhalt ist durch die hälftige Beteiligung am restlichen Familieneinkommen in ihrer neuen Ehe gesichert.
Der BGH geht davon aus, dass der angemessene Eigenbedarf der Mutter in Anlehnung an die Werte der Düsseldorfer Tabelle 1999 mit nur 1.400,00 DM angesetzt wird wegen ihrer Ersparnisse durch die gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem neuen Ehemann.

Obwohl der Kindesvater, bei dem die Tochter lebt, einen etwa doppelt so hohen Nettoverdienst hat wie der Ehemann der Kindesmutter, erfolgte keine Herabsetzung des von der Mutter zu zahlenden Barunterhaltes, da der Vater seine Unterhaltspflicht durch Betreuung der Tochter erfüllt. Es ist zwar durchaus möglich, dass der betreuende Elternteil ausnahmsweise verpflichtet sein kann auch zum Barunterhalt des Kindes beizutragen, wenn sich anderenfalls ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern ergebe. Unter Berücksichtigung der Barunterhaltspflicht des Kindesvaters gegenüber dem Bruder der bei ihm lebenden Tochter und dem weiteren Kind aus seiner neuen Ehe konnte ein solches Ungleichgewicht in diesem Fall nicht festgestellt werden.
(BGH 20.3.2002, FamRZ 8/2002)

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