Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung mittels Samenspende (Heterologe Insemination)

VonHagen Döhl

Ausschluss der Vaterschaftsanfechtung bei künstlicher Befruchtung mittels Samenspende (Heterologe Insemination)

Generell sind zur Anfechtung der Vaterschaft sowohl das Kind als auch die Mutter und der Mann berechtigt (§ 1600 Abs. 1 BGB n.F.) Wird das Kind jedoch durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt, dann stammt das Kind genetisch nicht von dem Mann ab, der gem. § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Kindes gilt und zwar der Ehemann der Mutter. Somit wäre eine fristgerecht erhobene Anfechtungsklage des Mannes oder auch der Mutter Erfolg versprechend. Nach bisheriger Rechtslage war dies auch möglich und der BGH hat nach dem vormals geltenden Recht mehrfach entschieden, dass der Mann sogar weder wirksam auf sein Anfechtungsrecht verzichten kann noch dieses nach Treu und Glauben allein deshalb ausgeschlossen sei, weil er in die heterologe Insemination eingewilligt habe. Durch das kindgerechte Verbesserungsgesetz vom 9.4.2002 – in Kraft getreten am 12.4.2002 – (BGl Teil I, Seite 1239), hat sich diese Rechtslage geändert. Mit o.g. gesetzlicher Regelung wurde an dem § 1600 BGB ein neuer Absatz 2 angefügt, wonach eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen ist, wenn beide in die Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt haben.

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