Kindesunterhalt – Anrechnung der Tilgung ehelicher Schulden

VonHagen Döhl

Kindesunterhalt – Anrechnung der Tilgung ehelicher Schulden

Das OLG Schleswig hat in seinem Urteil vom 17.1.2001 (Az: 15 UF 79/00) entschieden, dass der Kindesunterhalt von der privatschriftlichen Vereinbarung der Eltern über die Anrechnung der Tilgung ehelicher Schulden nicht tangiert wird.

In dem vorliegenden Sachverhalt hatten die getrennt lebenden Eheleute privatschriftlich vereinbart, dass im Rahmen des Kindesunterhaltes die Tilgung der ehelichen Schulden angerechnet wird. Das OLG Schleswig führt hierzu aus, dass durch diese privatschriftliche Vereinbarung der getrennt lebenden Eltern über die Schuldentilgung kein Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhaltes genommen werden kann. Das OLG Schleswig folgt mit dieser Entscheidung der herrschenden Meinung in der Literatur.

Anmerkung: Die ehelichen Schulden der sich trennenden Eheleute führen mitunter zu einer erheblichen Belastung des Unterhaltspflichtigen. Daher wird des Öfteren versucht, die Schuldentilgung bei der Ermittlung des Kindes- und Ehegattenunterhaltes einzubinden, denn selten ist es möglich, die bestehenden Tilgungsraten auf die Schuldverpflichtungen zu reduzieren. Andererseits ist der Eigenbedarf des Unterhaltschuldners bei Berücksichtigung der Schuldentilgung und der Unterhaltsverpflichtungen mitunter unterschritten. Deshalb sollte versucht werden, in einem gerichtlichen Verfahren einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, in dem die Problematik Kindes- und ggf. Ehegattenunterhalt sowie die Schuldentilgung verbunden und geregelt werden. Dies ist sinnvoll, da so auch die Tilgung der ehebedingten Schulden sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den Unterhaltsberechtigten festgeschrieben werden und somit kann hiernach nach einem errechenbaren Zeitraum mit Wegfall der Schuldentilgung eine Unterhaltserhöhung erfolgen.

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