BGH: Voraussetzungen für Bodensonderungsverfahren und zur Höhe der Nutzungsentschädigung

VonHagen Döhl

BGH: Voraussetzungen für Bodensonderungsverfahren und zur Höhe der Nutzungsentschädigung

a) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingeleitet worden, so ist die Voraussetzung, dass sich der Grundstückseigentümer „auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hat“, gegeben, wenn er sich auf die in diesem Verfahren notwendigen Verhandlungen zur Durchführung der Bodenneuordnung eingelassen hat. Das ist z.B. der Fall, wenn er einen Landtausch nach § 54 LwAnpG anstrebt.

b) Ist ein Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG eingeleitet worden, so bemisst sich das nach Art. 233 § 2 Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlende Nutzungsentgelt nach § 43 SachenRBerG, die Vorschrift des § 51 SachenRBerG findet keine Anwendung.

BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001 – VZR 212/01 – OLG Dresden – LG Leipzig

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