Zum Inhalt der Schlussrechnung des Auftraggebers

VonHagen Döhl

Zum Inhalt der Schlussrechnung des Auftraggebers

Der Auftraggeber muss, wenn er selbst gem. § 14 Nr. 4 VOB/B eine Schlussrechnung erstellt, darin die Leistungen auf der Grundlage des abgeschlossenen Vertrages abrechnen. Wenn in einem solchen Fall für die Abrechnung eines Einheitspreisvertrages ein Aufmaß noch nicht vorliegt und dieses zur Ermittlung der Positionspreise notwendig ist, muss es der Auftraggeber selbst nehmen und seiner Berechnung zu Grunde legen. Die Kosten für Aufmaß und Abrechnung trägt danach der Auftragnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 14 Nr. 4 VOB/B vorliegen. Eine auf diese Art und Weise durch den Auftraggeber abgerechnete Forderung soll zu dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die Rechnung dem Auftragnehmer zugeht.
(BGH, Urteil v. 8.11.2001 – VII ZR 480/00)

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