LAG Hamm zum Umfang des Klageantrages gegen eine Arbeitgeberkündigung

VonHagen Döhl

LAG Hamm zum Umfang des Klageantrages gegen eine Arbeitgeberkündigung

Das LAG Hamm hat entschieden, dass, auch wenn sich der Klageantrag nur gegen die erste Kündigung des Arbeitgebers richtet und eine zweite, aus demselben Grund ausgesprochene Kündigung lediglich in der Klagebegründung angesprochen werde, die Auslegung von Klageantrag und Klagebegründung ergebe, dass der Kläger beide Kündigungen mit der Klage angreifen wollte. Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber binnen weniger Tage zwei Kündigungen ausgesprochen. In dem Klageantrag wurde lediglich die erste Kündigung angegriffen, in der Klagebegründung wurde die zweite weitere, aus demselben Grund ausgesprochene Kündigung erwähnt und zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis auch durch sie nicht aufgelöst sei. Nach Auffassung des LAG Hamm habe die klägerseits erhobene Kündigungsschutzklage beide Kündigungsschreiben der Beklagten erfasst und die Klagefrist des § 4 Abs. 1 KschG gewahrt. Denn der Klageantrag sei als Prozesshandlung auslegungsfähig, wobei der Wortlaut hinter Sinn und Zweck des Antrages zurücktrete und der geäußerte Parteiwille, wie er aus Antrag, Begründung und sonstigen Umständen erkennbar werde, entscheidend sei.
(LAG Hamm, Urteil vom 8.5.2001 – 11 Sa 1490/00)

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