Der vertragliche Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters gegen den Vermieter wegen Sachschäden, welche durch Mängel der Mietsache verursacht sind, für die der Vermieter auf Grund leichter Fahrlässigkeit einzustehen hat, durch die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag über Wohnraum enthaltene Klausel „Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter … für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“ ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
(BGH, Rechtsentscheid v. 24.10.2001 – VIII ARZ 1/01 ( Hamburg)
NJW 2002, Heft 9) [AGBG §§ 9, 11 Nr. 7; BGB §§ 536, 536a n. F., 537, 538 a. F.; MHRG § 5; II. BerechnungsVO Anlage 3 zu § 27]
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